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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/01/0322 E 15. Mai 2003 RS 2 hier: ohne die letzten beiden SätzeStammrechtssatz
Hinsichtlich des Refoulement-Teiles hat der unabhängige Bundesasylsenat den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Erkennbar hat er die Refoulement-Prüfung ausschließlich im Hinblick auf die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) vorgenommen und die Abschiebung des Asylwerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt. Aus der Fassung des Spruchs hinsichtlich § 8 AsylG 1997 ergibt sich hingegen nicht, dass von der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nur" die Bundesrepublik Jugoslawien, nicht aber auch der Kosovo umfasst worden sei. Da der Kosovo weiterhin Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist, erlaubt ein Bescheid, mit dem die Abschiebung eines Asylwerbers in diesen Staat für zulässig erklärt wurde, grundsätzlich auch die Abschiebung in das gesamte Staatsgebiet (insoweit ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das dieselbe Frage behandelnde Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/01/0325, zu verweisen). Hat der unabhängige Bundesasylsenat aber das Refoulement in die "BR-Jugoslawien" für zulässig erklärt, muss davon ausgegangen werden, dass auf Grund des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung des Asylwerbers in die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien (einschließlich des Kosovo) zulässig wäre. In Bezug auf den Kosovo fehlt es im angefochtenen Bescheid aber an einer Prüfung der Voraussetzungen für die Verweigerung des Abschiebungsschutzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010153.X01Im RIS seit
30.06.2004