RS Vwgh 2004/5/25 2003/11/0238

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §44 Abs4;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0191 E 26. Juni 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten unvertretbaren Leistung (hier: Ablieferung der Kennzeichentafeln) bewirkt die Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0015). Dies gilt auch dann, wenn der Verpflichtete oder ein Dritter (hier der Käufer des Kraftfahrzeuges) die Unmöglichkeit der Leistung durch rechtswidriges Verhalten herbeigeführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110238.X01

Im RIS seit

24.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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