Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Nicht jede Tätigkeit, die nicht administrativer Natur ist, bewirkt in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung oder stellt im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis dar oder bringt zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit mit sich, selbst wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen im Freien ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150052.X03Im RIS seit
05.08.2004