RS Vwgh 2004/5/25 2000/15/0052

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Nicht jede Tätigkeit, die nicht administrativer Natur ist, bewirkt in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung oder stellt im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis dar oder bringt zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit mit sich, selbst wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen im Freien ausgeübt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150052.X03

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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