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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung einer Kanalgebührenordnungbetreffend die Kanalbereitstellungsgebühr infolge gesetzeskonformerInterpretation; Vorschreibung der Benützungsgebühr für unbebauteGrundstücke nur im Fall eines tatsächlich existierenden und vomEigentümer selbst begehrten Anschlusses des Grundstücks an dieKanalisationsanlage zulässigRechtssatz
Keine Aufhebung des §3a der KanalgebührenO der Marktgemeinde Neuhofen a. d. Krems vom 30.06.04.
Die Ermächtigung zur Ausschreibung von "Benützungsgebühren" nach §16 Abs3 Z4 FAG 2001 bzw §15 Abs3 Z4 FAG 2005 erlaubt die Ausschreibung von Gebühren "für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen".
Eine Kanalanschlussverpflichtung nach dem Oö AbwasserentsorgungsG 2001 kann nur für bebaute Grundstücke eintreten. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein Anschluss eines "unbebauten Grundstücks" an die gemeindeeigene Kanalanlage rechtmäßigerweise nur unter der Voraussetzung zustande kommen kann oder konnte, dass der Grundstückseigentümer (oder sein Rechtsvorgänger) den Anschluss des Grundstücks selbst begehrt oder ihm jedenfalls zugestimmt hat. Ist der Anschluss der Liegenschaft unter solchen Umständen erfolgt, dann besteht für den Eigentümer des derart angeschlossenen - wenn auch unbebauten - Grundstücks die Möglichkeit, die Kanalisationsanlage jederzeit zu benützen. Unter solchen Umständen kann daher (bereits) von einem Benützungsverhältnis und daher auch von einer Benützung einer Gemeindeeinrichtung im Sinne der einschlägigen finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung gesprochen werden. Ob und wie die solcherart bereitgestellte Anlage vom Grundstückseigentümer noch darüber hinaus genutzt wird, insbesondere, ob eine Bebauung erfolgt (bzw erfolgen kann), ist eine davon zu unterscheidende, sachlich der Sphäre des Benutzers der bereitgestellten Anlage zuzuschreibende Frage.
Anlassfall B1759/06, B v 05.03.08, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, AbgabenGemeinde-, Gebühr, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V95.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010