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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Im konkreten Fall kann allein auf Basis des dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen zu Grunde liegenden Verhaltens noch nicht auf das Vorliegen dieses Verleihungshindernisses geschlossen werden. Ausführungen, dass der Staatsbürgerschaftswerber bloß einmal strafgerichtlich verurteilt worden ist und dass die Straftaten rund dreieinhalb Jahr zurückliegen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im E 5.11.2003, Zl. 2001/01/0375 und im E 17.9.2002, Zl. 2001/01/0028, eine vergleichbare Zeitspanne zwischen letztem Fehlverhalten und maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt für nicht ausreichend erachtet, um zu einer für den Einbürgerungswerber positiven Prognose gelangen zu können. Der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Fall jedoch derart, dass dort neben diversen Verwaltungsübertretungen je eine zweite strafgerichtliche Verurteilung hinzutrat, weshalb die hier gegebene Konstellation eher jener gleicht, welche im E 7.6.2000, Zl. 99/01/0445, und im E 7.10.2003 Zl. 2002/01/0019 zu beurteilen war. In beiden Fällen vertrat der Verwaltungsgerichtshof bei in etwa gleich langem Zurückliegen des strafgerichtlichen Fehlverhaltens jedoch die Auffassung, dass dieses allein noch nicht die Annahme erlaube, es liege das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010662.X02Im RIS seit
28.06.2004