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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0190 E 16. März 1993 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Ersatzpflicht nach § 28 Z 2 Stmk SHG 1998.)Stammrechtssatz
Bei der Ersatzpflicht des § 10 Vlbg SHG handelt es sich um keine privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung, sondern um eine
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dem Grund und der Höhe nach freilich an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung anknüpfende und durch sie begrenzte
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öffentlich-rechtliche, zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung des privatrechtlich Unterhaltspflichtigen geschaffene Verpflichtung zum Ersatz des dem Sozialhilfeträger erwachsenden Aufwandes für - mit privatrechtlichen Unterhaltsleistungen inhaltsgleichen - Sozialhilfeleistungen, die dieser aufgrund einer eigenen durch Gesetz auferlegten, als solche keine Unterhaltspflicht darstellenden Verpflichtung erfüllt hat. Diese Verpflichtung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine "zivilrechtliche Verpflichtung" iSd Art 6 Abs 1 MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110034.X07Im RIS seit
01.07.2004