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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Berichtigung der Dauer der Entziehungszeit schon mangels Offenkundigkeit eines der Entziehungsbehörde erster Instanz unterlaufenen Versehens nicht vorlagen (die erstinstanzliche Behörde setzte zunächst eine Entziehungszeit iSd § 25 Abs 3 FSG 1997 von 2 Monaten fest - dass die Verfügung einer Entziehungszeit von 2 Monaten nach dieser Bestimmung nicht zulässig ist, bietet jedoch noch keine Grundlage für eine Berichtigung des Spruchs des Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG - danach berichtigte sie die Entziehungsdauer auf 18 Monate; die Berufungsbehörde berichtigte die Entziehungszeit auf 2 Jahre).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110026.X01Im RIS seit
01.07.2004