RS Vwgh 2004/5/25 2002/11/0026

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Berichtigung der Dauer der Entziehungszeit schon mangels Offenkundigkeit eines der Entziehungsbehörde erster Instanz unterlaufenen Versehens nicht vorlagen (die erstinstanzliche Behörde setzte zunächst eine Entziehungszeit iSd § 25 Abs 3 FSG 1997 von 2 Monaten fest - dass die Verfügung einer Entziehungszeit von 2 Monaten nach dieser Bestimmung nicht zulässig ist, bietet jedoch noch keine Grundlage für eine Berichtigung des Spruchs des Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG - danach berichtigte sie die Entziehungsdauer auf 18 Monate; die Berufungsbehörde berichtigte die Entziehungszeit auf 2 Jahre).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110026.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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