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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0052 E 26. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Der allein an der Höhe des Einkommens des Vorfahren ansetzende Schluss auf dessen Selbsterhaltungsfähigkeit ist verfehlt. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 1999, 111, m.w.N.; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110034.X03Im RIS seit
01.07.2004