RS Vwgh 2004/5/25 2001/11/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0052 E 26. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Der allein an der Höhe des Einkommens des Vorfahren ansetzende Schluss auf dessen Selbsterhaltungsfähigkeit ist verfehlt. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 1999, 111, m.w.N.; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110034.X03

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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