RS Vwgh 2004/5/25 2001/11/0279

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0009 E 22. Februar 1994 RS 2(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Hat die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist sie auch nicht verpflichtet, die somit nicht vorhandenen Ergebnisse eines solchen den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die von ihr beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes muß die Behörde nicht dem Parteiengehör unterziehen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 235 zu § 24 VStG und § 37 AVG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110279.X02

Im RIS seit

02.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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