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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0009 E 22. Februar 1994 RS 2(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Hat die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist sie auch nicht verpflichtet, die somit nicht vorhandenen Ergebnisse eines solchen den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die von ihr beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes muß die Behörde nicht dem Parteiengehör unterziehen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 235 zu § 24 VStG und § 37 AVG).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110279.X02Im RIS seit
02.07.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009