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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Allfällige Auslandsaufenthalte des Staatsbürgerschaftswerbers mussten keinesfalls zwingend die Unterbrechung des Hauptwohnsitzes zur Folge haben. Wie vom Verwaltungsgerichtshof zuletzt im E 24.6.2003, Zl. 2002/01/0081 und im E 7.10.2003, Zl. 2001/01/0504, betont, geht der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren. Entscheidend ist, ob der "Mittelpunktcharakter" erhalten bleibt, was auch bei längeren Auslandsaufenthalten der Fall sein kann (wie der Staatsbürgerschaftswerber zutreffend aufzeigt, folgt dies nicht zuletzt aus der durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, unberührt gebliebenen Bestimmung des § 15 Abs. 1 lit. b StbG 1985; wenn dort angeordnet wird, dass die Wohnsitzfristen des StbG durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt (auch) in (ua.) ausländischen Strafvollzugsanstalten unterbrochen werden, so setzt dies die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet über einen solchen Zeitraum ungeachtet eines Auslandsaufenthaltes voraus) und nur an Hand der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Einbürgerungswerbers überprüft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010064.X02Im RIS seit
30.06.2004