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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG in der in den Streitjahren 1993 bis 1996 anzuwendenden Fassung, wonach für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des EStG 1988 in einem S 3.500,-- (ab 1. Jänner 1996: S 3.600,--) übersteigenden Betrag beziehen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe und analog dazu kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag besteht, wobei gemäß § 5 Abs. 1 lit. d FLAG bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes aber Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer Betracht bleiben, findet auch auf Studenten Anwendung (Hinweis E 14. September 1981, 3471/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140090.X01Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013