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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs5;Rechtssatz
Die Regelung des § 23 Abs. 5 BSVG findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (Hinweis E 13.4.1999, 97/08/0031, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080007.X01Im RIS seit
02.07.2004