RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0081

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
GmbHG §15;
KollV Angestellte des Gewerbes §17;
KollV Handelsangestellte;

Rechtssatz

Wie der VwGH im E 30.3.1993, 92/08/0050, näher dargelegt hat, sind Geschäftsführer auch in Kleinstbetrieben jedenfalls in die Verwendungsgruppe IV des KollV für die Angestellten des Gewerbes einzureihen. In diese Verwendungsgruppe sind Angestellte einzureihen, die "schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind". Diesen Anforderungen entspricht im KollV für Handelsangestellte die Verwendungsgruppe V ("Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen"), wohingegen in der Verwendungsgruppe IV dieses KollV "Angestellte mit selbständiger Tätigkeit", wie zB "Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen", einzureihen sind. Es bedarf keiner weiteren Beweisführung, dass Geschäftsführer einer GesmbH dispositionsbefugt sind und (auch) schwierige Arbeiten verantwortlich ausführen.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080081.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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