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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §44 Abs1;Rechtssatz
Wie der VwGH im E 30.3.1993, 92/08/0050, näher dargelegt hat, sind Geschäftsführer auch in Kleinstbetrieben jedenfalls in die Verwendungsgruppe IV des KollV für die Angestellten des Gewerbes einzureihen. In diese Verwendungsgruppe sind Angestellte einzureihen, die "schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind". Diesen Anforderungen entspricht im KollV für Handelsangestellte die Verwendungsgruppe V ("Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen"), wohingegen in der Verwendungsgruppe IV dieses KollV "Angestellte mit selbständiger Tätigkeit", wie zB "Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen", einzureihen sind. Es bedarf keiner weiteren Beweisführung, dass Geschäftsführer einer GesmbH dispositionsbefugt sind und (auch) schwierige Arbeiten verantwortlich ausführen.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag MindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080081.X01Im RIS seit
14.07.2004