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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0215Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0145 E 7. Juli 1992 RS 2Stammrechtssatz
Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem § 35 Abs 3 ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080214.X02Im RIS seit
15.07.2004