RS Vwgh 2004/5/26 98/14/0099

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Eine Unterscheidung, wonach das in Büroräumlichkeiten befindliche Arbeitszimmer oder gar der Schreibtisch eines Dienstnehmers die Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellen, eine in denselben Büroräumlichkeiten eingerichtete Bibliothek jedoch eine Fortbildungsstätte darstellt, findet im Gesetz keine Deckung. Im Beschwerdefall, in welchem die erwähnten Büroräumlichkeiten eine Steuerberatungskanzlei bilden, ist eine solche Unterscheidung schon deswegen verfehlt, weil ein Studium laufender Fachliteratur, wie es zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zweifellos erforderlich ist, um den Anforderungen des Berufes gerecht werden zu können, nicht als eine von der "Arbeitstätigkeit" zu unterscheidende "Fortbildungstätigkeit" beurteilt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140099.X01

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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