RS Vwgh 2004/5/26 2003/08/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1 lita;
GSVG 1978 §5 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Frage, ob Beiträge, die für eine Krankenversicherung iSd § 16 ASVG geleistet wurden auch "Beiträge zur Pflichtversicherung" iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 sind, ist ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (Hinweis E 18.3.1991,90/14/0265). Grundsätzlich schließt es das Merkmal der Freiwilligkeit aus, das Vorliegen von Beiträgen zur Pflichtversicherung anzunehmen. Der Umstand, dass die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Regel auch die von einem Willensentschluss geleitete Mitwirkung des Versicherten erfordert (indem er einer bestimmten Tätigkeit nachgeht), macht diese Versicherungen aber nicht zu freiwilligen (Hinweis E 18.3.1991,90/14/0265). Als wesentlich ist es somit anzusehen, dass eine Rechtspflicht zur jeweiligen Versicherung besteht. Sonstige Motive, mögen sie den Abschluss einer Versicherung auch noch so nahe legen, vermögen nicht, eine Versicherung zu einer Pflichtversicherung zu machen (Hinweise E 22.12.1993, 91/13/0128, E 27.5.1998, 95/13/0039, E 21.7.1998, 98/14/0093, und E 1.7.2003, 97/13/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080096.X01

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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