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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0005 2002/08/0185Rechtssatz
Bei Prüfung der Voraussetzungen einer Notlage ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen abzustellen und nicht darauf, ob der Arbeitslose durch eine bessere Verwertung seines Vermögens (bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen) überhaupt oder höhere Einkünfte erzielen könnte. Auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen sind Ansprüche des Antragstellers auf Geldleistungen, sondern ausschließlich ihm im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte (Hinweis E 20.12.2001, 2001/08/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080124.X02Im RIS seit
01.07.2004