RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0124

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0005 2002/08/0185

Rechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen einer Notlage ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen abzustellen und nicht darauf, ob der Arbeitslose durch eine bessere Verwertung seines Vermögens (bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen) überhaupt oder höhere Einkünfte erzielen könnte. Auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen sind Ansprüche des Antragstellers auf Geldleistungen, sondern ausschließlich ihm im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte (Hinweis E 20.12.2001, 2001/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080124.X02

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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