RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0043

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9;
BUAG §25a Abs7;
KO §12;
KO §30;
KO §31;

Rechtssatz

Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des § 12, des § 30 und des § 31 KO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist -

wie dies auch schon die bisherige Rsp zu § 67 Abs. 10 ASVG und zu §§ 9 iVm 80 BAO zum Ausdruck gebracht hat - im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der (Abgaben-, Beitrags-, Zuschlags-)Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (Hinweise E 22.9.1999, 94/15/0158, E 25.9.2001, 96/14/0057, zur Vertreterhaftung nach der BAO bzw. E 19.2.1991, 90/08/0100, und E 16.3.1999, 97/08/0394, zu jener nach dem ASVG; vgl. hingegen die Verneinung der Vertreterhaftung nach erfolgreicher Anfechtung der erfolgten Zahlung durch den Masseverwalter im E 25.1.1994, 93/08/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080043.X03

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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