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23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des § 12, des § 30 und des § 31 KO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist -
wie dies auch schon die bisherige Rsp zu § 67 Abs. 10 ASVG und zu §§ 9 iVm 80 BAO zum Ausdruck gebracht hat - im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der (Abgaben-, Beitrags-, Zuschlags-)Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (Hinweise E 22.9.1999, 94/15/0158, E 25.9.2001, 96/14/0057, zur Vertreterhaftung nach der BAO bzw. E 19.2.1991, 90/08/0100, und E 16.3.1999, 97/08/0394, zu jener nach dem ASVG; vgl. hingegen die Verneinung der Vertreterhaftung nach erfolgreicher Anfechtung der erfolgten Zahlung durch den Masseverwalter im E 25.1.1994, 93/08/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080043.X03Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011