RS Vfgh 2008/3/5 V42/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2008
beobachten
merken

Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ProstitutionsV der Gemeinde St. Florian am Inn vom 11.10.93

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einerProstitutionsverordnung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre derAntragstellerin infolge Änderung der Verordnung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der ProstitutionsV des Gemeinderates der Gemeinde St. Florian am Inn vom 11.10.93 zur Gänze.

Die Verordnung wurde mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates vom 25.10.01 (hins der Strafdrohung) geändert. Ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin könnte sich aber nur durch die Prostitutionsverordnung in der nunmehr geltenden Fassung ergeben, weshalb das Aufhebungsbegehren gegen die Prostitutionsverordnung in der novellierten Fassung und nicht gegen die Verordnung in der Stammfassung zu richten gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • V 42/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2008 V 42/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Prostitution, Novellierung,Verwaltungsstrafrecht, Strafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V42.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten