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22/02 ZivilprozessordnungNorm
FinStrG §77 Abs3;Rechtssatz
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zu dem nach § 63 Abs. 1 Z 3 ZPO bestellten Verfahrenshelfer die Ansicht, dass dieser einem bevollmächtigten Vertreter (auch hinsichtlich der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen) gleichsteht (Hinweis OGH 28. Mai 2001, 8 Ob A 237/00m; Fasching, LB2, Rz 485). Gleiches vertritt er zum Verfahrenshilfe-Verteidiger im Strafprozess (Hinweis auf die bei Fabrizy, StPO MKK9, Rz 3 zu § 79 zitierte Rechtsprechung). Das für den Verfahrenshelfer im Sinne der ZPO bzw den Verfahrenshilfe-Verteidiger im Strafprozess Gesagte gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend für den nach § 77 Abs. 3 FinStrG beigegebenen Verteidiger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140184.X02Im RIS seit
18.08.2004