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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;Rechtssatz
Zweck des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG ist erkennbar die Befreiung der Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten (Hinweis E 22. Oktober 1997, 96/13/0060). Dem zitierten Erkenntnis lag zu Grunde, dass das Kind des Anspruchsberechtigten lediglich in den Ferienmonaten Juni bis August Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Der Gerichtshof hielt fest, dass weder mit dem Zweck noch dem Wortlaut der genannten Bestimmung eine Ermittlung des monatlichen Betrages im Sinn des § 5 Abs. 1 FLAG zu vereinbaren sei, mit der das vom Kind insgesamt erzielte Einkommen auf alle Kalendermonate des Jahres aufgeteilt wird. Mit einer solchen Aufteilung ginge der gesetzlich normierte Bezug der erzielten Einkünfte zur ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140090.X02Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013