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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0428 E 20. Dezember 2001 RS 3Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs 1 dritter und vierter Satz AlVG genannten Fristen an (Hinweis E 7. Juli 1992, 92/08/0097; E 10. März 1998, 97/08/0517; E 12. Mai 1998, 98/08/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080212.X01Im RIS seit
05.07.2004