RS Vfgh 2008/3/5 G51/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir GVG 1996 §28, §6

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung (von Bestimmungen)des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 infolge Säumigkeit der Behördein einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren mangelsaktueller Betroffenheit der Antragstellerin angesichts der (für siepositiven) Erledigung des Verfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Tir GVG 1996 zur Gänze, in eventu §28 Abs7, in eventu §6 leg cit.

Die Antragstellerin stützt ihre rechtliche Betroffenheit für die gesamte Anfechtung allein auf die Säumigkeit der Landesgrundverkehrskommission in dem bei ihr (nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides durch das Erk VfSlg 17629/2005) anhängigen Berufungsverfahren. Angesichts des am 25.06.07 ergangenen Bescheides, mit welchem das Berufungsverfahren - durch Abweisung der Berufung - im Sinne einer Bestätigung des (für die Antragstellerin positiven) erstinstanzlichen Bescheides erledigt wurde, ist es jedoch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen sein kann.

Entscheidungstexte

  • G 51/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2008 G 51/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung,Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G51.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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