Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, auf Grund welcher konkreten Überlegungen der unabhängige Bundesasylsenat eine Verfolgung der Volksgruppe der Hazara verneint hat. In dem vom unabhängigen Bundesasylsenat dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten "ergänzenden Gutachten über die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan" vom 16. Juli 2000 ist unter Punkt X.3. festgehalten, dass "Mudjaheddingruppen und ihre Anführer - unabhängig von der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit -, die sich den Taliban nicht unterwerfen, verfolgt" würden. Teile der "Hazb-e Wahdat-e-Islami (Hazara) sowie Harrakate-Islami ..., deren Mitglieder Schiiten sind", würden ebenso verfolgt. Diesem Teil des Gutachtens lässt sich daher entnehmen, dass zumindest die der Volksgruppe der Hazara angehörenden Mitglieder der Wahdat-Partei Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen hatten (vgl. dazu, dass auf Grundlage der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten bzw. mit diesen vergleichbaren Gutachten nicht feststeht, dass mit erheblichen Verfolgungen der Volksgruppe der Hazara nicht zu rechnen war, auch die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zlen. 2001/20/0659 und 2002/20/0090).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200502.X01Im RIS seit
07.07.2004