RS Vwgh 2004/5/26 2001/20/0502

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, auf Grund welcher konkreten Überlegungen der unabhängige Bundesasylsenat eine Verfolgung der Volksgruppe der Hazara verneint hat. In dem vom unabhängigen Bundesasylsenat dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten "ergänzenden Gutachten über die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan" vom 16. Juli 2000 ist unter Punkt X.3. festgehalten, dass "Mudjaheddingruppen und ihre Anführer - unabhängig von der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit -, die sich den Taliban nicht unterwerfen, verfolgt" würden. Teile der "Hazb-e Wahdat-e-Islami (Hazara) sowie Harrakate-Islami ..., deren Mitglieder Schiiten sind", würden ebenso verfolgt. Diesem Teil des Gutachtens lässt sich daher entnehmen, dass zumindest die der Volksgruppe der Hazara angehörenden Mitglieder der Wahdat-Partei Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen hatten (vgl. dazu, dass auf Grundlage der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten bzw. mit diesen vergleichbaren Gutachten nicht feststeht, dass mit erheblichen Verfolgungen der Volksgruppe der Hazara nicht zu rechnen war, auch die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zlen. 2001/20/0659 und 2002/20/0090).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200502.X01

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten