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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §97 Abs1;Rechtssatz
§ 163 Abs. 1 FinStrG ordnet an, dass die Rechtsmittelentscheidung im Finanzstrafverfahren schriftlich auszufertigen ist und die Ausfertigung dem Beschuldigten im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzustellen ist. Bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung kann - wie sich dies aus § 56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 erster Satz ZustellG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Hinweis E 15. September 1993, 92/13/0308). Die Zustellung hat vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Daran ändert die Bestimmung des § 163 Abs. 1 FinStrG genauso wenig wie die korrespondierende, das erstinstanzliche Straferkenntnis betreffende Bestimmung des § 141 Abs. 1 FinStrG. Im Beschwerdefall ist entscheidend, dass ein bestimmter Wirtschaftstreuhänder für das gesamte Strafverfahren als Verteidiger beigegeben bzw. bestellt worden ist. Er ist daher auch in Bezug auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides als Rechtsmittelentscheidung einem mit Zustellvollmacht ausgestatteten gewillkürten Vertreter gleichzuhalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Verteidiger als Empfänger des Bescheides benannt. Mit der Zustellung an ihn ist damit der angefochtene Bescheid wirksam geworden (§ 97 Abs. 1 BAO).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140184.X01Im RIS seit
18.08.2004