RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs2;
AlVG 1977 §36a Abs3;
AlVG 1977 §38;
EStG 1988 §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0005 2002/08/0185

Rechtssatz

Nachzuweisen ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides und bis zum Vorliegen dieses Bescheides durch eine jeweils monatlich im Nachhinein abzugebende Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeignete Nachweise. Einkommen ist gemäß § 36a Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der Hinzurechnungen nach Abs. 3 des § 36a AlVG. Diese Regelung dient der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen. Die belangte Behörde ist an den Spruch des Einkommensteuerbescheides in diesem Zusammenhang gebunden (Hinweis E 30.4.2002, 2002/08/0014, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080124.X03

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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