RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0216

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht
23/01 Konkursordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §16a;
GmbHG §18;
KO §1;

Rechtssatz

Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wird nicht erst mit der Löschung im Handelsregister wirksam, sondern entweder mit dem Rücktritt des Geschäftsführers (Hinweis E 16.10.2002, 99/03/0451) oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter (Hinweis E 13.8.2003, 2001/08/0194). Im Falle des Konkurses ist der Rücktritt gegenüber dem Masseverwalter zu erklären (Hinweis E 23.10.2002, 2000/08/0141; zu den Anforderungen an Rücktritt und Abberufung eines Geschäftsführers einer GesmbH Hinweis E 13.8.2003, 2001/08/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080216.X02

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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