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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wird nicht erst mit der Löschung im Handelsregister wirksam, sondern entweder mit dem Rücktritt des Geschäftsführers (Hinweis E 16.10.2002, 99/03/0451) oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter (Hinweis E 13.8.2003, 2001/08/0194). Im Falle des Konkurses ist der Rücktritt gegenüber dem Masseverwalter zu erklären (Hinweis E 23.10.2002, 2000/08/0141; zu den Anforderungen an Rücktritt und Abberufung eines Geschäftsführers einer GesmbH Hinweis E 13.8.2003, 2001/08/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080216.X02Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011