RS Vwgh 2004/5/26 99/14/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

E1E
E3L E09301000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art21;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art28b;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art28c idF 31992L0111;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art8;
31992L0111 Nov-31977L0388;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §29 Abs8;
UStG 1994 §3 Abs1;
UStG 1994 §3 Abs2;
UStG 1994 §3 Abs7;
UStG 1994 §3 Abs8;
UStG 1994 §3 Abs9;
UStG 1994 Anh Art3 Abs2;
VwGG §38a;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2004/0001 * EuGH-Zahl: C-245/04 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:EuGH 62004CJ0245 6. April 2006 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2006/14/0107 E 25. Juni 2007 VwSlg 8245 F/2007

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a erster Satz der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, 77/388/EWG, so auszulegen, dass der Ort des Beginns der Versendung oder Beförderung auch dann maßgeblich ist, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen und die mehreren Liefergeschäfte mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt werden?

2. Können mehrere Lieferungen als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen angesehen werden, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen und die mehreren Liefergeschäfte mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt werden?

3. Falls Frage 1 zu bejahen ist, gilt als Ort des Beginns der zweiten Lieferung der tatsächliche Abgangsort des Gegenstandes oder der Ort, an dem die erste Lieferung endet?

4. Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 von Bedeutung, in wessen Verfügungsmacht sich der Gegenstand während der Warenbewegung befindet?

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140244.X01

Im RIS seit

06.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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