RS Vwgh 2004/5/26 2001/20/0738

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat schon deshalb nicht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen durfte, weil der Asylwerber (ein kurdischer Yezide und syrischer Staatsbürger) in der Berufung mit der Behauptung, er sei wegen der den Verfolgungsgrund bildenden Äußerungen zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden, einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt behauptet hat. Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Verhandlungspflicht hätte der unabhängige Bundesasylsenat diese Behauptung nicht schon deshalb für unglaubwürdig ansehen dürfen, weil der Asylwerber entgegen seiner Ankündigung, sich um geeignete Nachweise aus seiner Heimat bemühen zu wollen, bis zur Erlassung des Berufungsbescheides diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt hat. Vielmehr hätte es dazu einer Vernehmung des Asylwerbers bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200738.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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