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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist im angefochtenen Bescheid einerseits davon ausgegangen, dass der Asylwerber (ein Staatsangehöriger von Afghanistan) für die Hezb-e Wahdat "geheimdienstlich" tätig gewesen sei, andererseits hat er in nicht nachvollziehbarer Weise angenommen, dass die Zugehörigkeit des Asylwerbers zu den Hazara nicht glaubhaft sei. Dadurch hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht mängelfrei begründet, dass beim Asylwerber für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt keine - auf ethnischen und/oder politischen Gründen beruhende - asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben sei.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200502.X02Im RIS seit
07.07.2004