RS Vwgh 2004/5/26 2000/14/0181

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §114;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;

Rechtssatz

Wiewohl für die Streitjahre 1992 und 1993 die durch das SteuerreformG 1993, BGBl. Nr. 818/1993, geschaffene, die Bildung von Rückstellungen beschränkende Bestimmung des § 9 Abs. 1 EStG 1988 noch nicht in Geltung war, ist der Verwaltungsgerichtshof bereits vor Inkrafttreten des § 9 legcit von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff ausgegangen, dessen Auslegung sich am Leistungsfähigkeitsprinzip und am Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung orientiert (Hinweis E 28. März 2000, 94/14/0165; E 27. September 2000, 96/14/0141). Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist demnach stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Die wirtschaftliche Veranlassung muss im Abschlussjahr gelegen sein (Hinweis E 30. Oktober 2003, 99/15/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140181.X01

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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