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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Wiewohl für die Streitjahre 1992 und 1993 die durch das SteuerreformG 1993, BGBl. Nr. 818/1993, geschaffene, die Bildung von Rückstellungen beschränkende Bestimmung des § 9 Abs. 1 EStG 1988 noch nicht in Geltung war, ist der Verwaltungsgerichtshof bereits vor Inkrafttreten des § 9 legcit von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff ausgegangen, dessen Auslegung sich am Leistungsfähigkeitsprinzip und am Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung orientiert (Hinweis E 28. März 2000, 94/14/0165; E 27. September 2000, 96/14/0141). Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist demnach stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Die wirtschaftliche Veranlassung muss im Abschlussjahr gelegen sein (Hinweis E 30. Oktober 2003, 99/15/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140181.X01Im RIS seit
17.06.2004