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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Fahrverbotes auf einem Weg inWien mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für diegebotene Interessenabwägung vor VerordnungserlassungRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 16.03.94, Z MA 46-V19-297/94, mit der das Befahren des Unteren Schreiberweges im Bereich Muckenthalerweg und Parkplatz Krapfenwaldlbad in Wien 19. mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Anrainer und deren Lieferanten sowie Radfahrer, verboten wird.
Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens für die Feststellung der Erforderlichkeit der Verordnung nach §43 StVO 1960; bloßer Hinweis in einer Verhandlungsschrift, dass die Teilnehmer der Verhandlung der Erlassung der Verordnung einhellig zugestimmt hätten, nicht ausreichend; Nachholung des versäumten Ermittlungsverfahrens nicht möglich; keine Beseitigung der Gesetzwidrigkeit durch nachträgliche Rechtfertigung (vgl zB VfSlg 17573/2005).
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V48.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010