RS Vfgh 2008/3/5 V48/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 16.03.94 betr ein Verbot des Befahrens des Unteren Schreiberweges in Wien 19.
StVO 1960 §43 Abs1 litb

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Fahrverbotes auf einem Weg inWien mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für diegebotene Interessenabwägung vor Verordnungserlassung

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 16.03.94, Z MA 46-V19-297/94, mit der das Befahren des Unteren Schreiberweges im Bereich Muckenthalerweg und Parkplatz Krapfenwaldlbad in Wien 19. mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Anrainer und deren Lieferanten sowie Radfahrer, verboten wird.

Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens für die Feststellung der Erforderlichkeit der Verordnung nach §43 StVO 1960; bloßer Hinweis in einer Verhandlungsschrift, dass die Teilnehmer der Verhandlung der Erlassung der Verordnung einhellig zugestimmt hätten, nicht ausreichend; Nachholung des versäumten Ermittlungsverfahrens nicht möglich; keine Beseitigung der Gesetzwidrigkeit durch nachträgliche Rechtfertigung (vgl zB VfSlg 17573/2005).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V48.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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