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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen (Hinweis E 8.9.1998, 97/08/0639).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080030.X02Im RIS seit
02.07.2004