RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0124

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36;
NotstandshilfeV §1;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0005 2002/08/0185

Rechtssatz

Notlage ist insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. einer Invaliditätsversorgung zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht. Hiebei sind steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitslosen durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (Hinweise E 28.4.1992, 92/08/0025 und E 20.12.2001, 2001/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080124.X05

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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