RS Vwgh 2004/5/26 2002/20/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0361

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0361, hat der Verwaltungsgerichtshof den über die Berufung des Asylwerbers gegen die Abweisung seines Asylantrages ergangenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag verfolgte der Asylwerber das Verfahrensziel der (neuerlichen) Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit dem oben angeführten Erkenntnis, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat unter anderem mit den vom Asylwerber mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Urkunden im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung auseinander zu setzen haben wird, ist das Verwaltungsverfahren wieder in das Stadium des Berufungsverfahrens zurückgetreten. Der unabhängige Bundesasylsenat wird im Hinblick auf § 63 Abs. 1 VwGG vor einer neuerlichen Entscheidung die vom Asylwerber versäumte Berufungsverhandlung schon aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen neuerlich durchzuführen haben. Der Asylwerber hat damit das Verfahrensziel seines Wiedereinsetzungsantrages bereits mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2004 erreicht. An der Erledigung der Beschwerde, die sich gegen den im Wiedereinsetzungsverfahren ergangenen angefochtenen Bescheid richtet, besteht daher kein rechtliches Interesse mehr; die Beschwerde ist somit gegenstandslos (vgl. zum vergleichbaren Fall der Gegenstandslosigkeit eines gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichteten Wiedereinsetzungsverfahrens, wenn der die Berufung wegen Verspätung zurückweisende Berufungsbescheid aufgehoben wird, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2001, Zlen. 2001/10/0003, 0031). (Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Beschwerde wäre im Ergebnis erfolgreich gewesen, weil die - von einer wirksamen Zustellung der Ladung zur versäumten Berufungsverhandlung ausgehenden - Überlegungen des unabhängigen Bundesasylsenates zur Zurechnung eines von ihm angenommenen Verschuldens des Zustellungsbevollmächtigten des Asylwerbers der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standgehalten hätten.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200362.X01

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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