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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen; diese Verpflichtung gilt auch für Ausländer (Hinweis Bydlinski in Rummel, Rz 4 zu § 2 ABGB). Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar war (Hinweis a.a.O. Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080127.X04Im RIS seit
02.07.2004