RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0009 E 20. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag unterschieden werden. Durch die Bestellung wird die körperschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung (Hinweis E 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1079, ergangen zum IESG). Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt (Hinweis E 17. Jänner 1995, 93/08/0182, VwSlg 14194 A/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080022.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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