RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0209

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1298;
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0212 E 4. April 1990 RS 1 (Hier zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG)

Stammrechtssatz

Es ist gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem § 9 und § 80 BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080209.X02

Im RIS seit

15.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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