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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0068, ausgesprochen hat, ist auch im Geltungsbereich des EStG 1988 zu prüfen, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140207.X06Im RIS seit
17.06.2004