RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0213 E 31. Jänner 1995 VwSlg 14216 A/1995 RS 8 (Hier: Nichtgebrauch der vertraglich zugesicherten Berechtigung an Werbemittelverteiler, sich generell vertreten zu lassen)

Stammrechtssatz

Ein festgestellter Nichtgebrauch von der einem Beschäftigten verbal eingeräumten Berechtigung, sich generell vertreten zu lassen, ist bei der (unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden) Klärung der Frage mitzuberücksichtigen, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde, oder ob es sich hiebei nur um eine "Scheinvereinbarung" handelte (Hinweis E 25.1.1994, 92/08/0226).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080026.X04

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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