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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Zwischen der Haftung des Primärschuldners und der des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG muss ein Zusammenhang bestehen. Dieser ergibt sich unmittelbar aus den Voraussetzungen für die Vertreterhaftung; vor allem das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner zeigt zweierlei: zum einen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann, als die Haftung entstanden ist, dh. als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist. Von
Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs. 10 ASVG gemeinten Sinne kann aber zum anderen nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080209.X06Im RIS seit
15.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008