RS Vwgh 2004/5/26 99/14/0261

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dient Erhaltungsaufwand dazu, ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder in einen solchen zu bringen. Dazu gehören insbesondere regelmäßig notwendige Ausbesserungsarbeiten. Erhaltungsaufwand liegt auch dann vor, wenn vorhandene Teile ausgetauscht werden, wobei auch ein besseres oder längerlebiges Material verwendet werden kann (Hinweis Doralt, EStG6, Tz 123ff zu § 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140261.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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