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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0005 2002/08/0185Rechtssatz
Die Notstandshilfe gebührt auf Grund ihres Charakters einer subsidiären Leistung nur dann, wenn der Arbeitslose ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in der Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich "Nulleinkünfte" vorliegen. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen (Hinweis E 30.4.2002, 2002/08/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080124.X04Im RIS seit
01.07.2004