Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod desBeschwerdeführersRechtssatz
Der angefochtene Bescheid (hier: Verwaltungsstrafe wegen unterlassener Vorsorge für die Einstellung verbotener Prostitution in einem Lokal) hat insofern ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers berührt, als diese Entscheidung das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen eine Verbotsnorm betrifft. Einstellung, da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2150.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010