RS Vfgh 2008/3/5 B2150/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod desBeschwerdeführers

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid (hier: Verwaltungsstrafe wegen unterlassener Vorsorge für die Einstellung verbotener Prostitution in einem Lokal) hat insofern ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers berührt, als diese Entscheidung das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen eine Verbotsnorm betrifft. Einstellung, da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • B 2150/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2008 B 2150/07

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2150.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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