RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0216

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §89;
GmbHG §90;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0022 E 20. Februar 2002 RS 1[Hier: Dies gilt auch im Konkurs der GesmbH (Hinweis E 30.4.2002, 2002/08/0046) und ebenso für Liquidatoren (Hinweis E 23.10.2002, 2000/08/0119).]

Stammrechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/08/0138, hat der VwGH ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegen, wenn der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist nach dieser Auffassung des VwGH ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080216.X01

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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