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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0022 E 20. Februar 2002 RS 1[Hier: Dies gilt auch im Konkurs der GesmbH (Hinweis E 30.4.2002, 2002/08/0046) und ebenso für Liquidatoren (Hinweis E 23.10.2002, 2000/08/0119).]Stammrechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/08/0138, hat der VwGH ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegen, wenn der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist nach dieser Auffassung des VwGH ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080216.X01Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011