RS Vwgh 2004/5/26 2001/20/0502

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid leidet (auch) insofern an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, als darin nicht nachvollziehbar dargelegt wird, warum die vom unabhängigen Bundesasylsenat im Rahmen der Begründung seiner Refoulement-Entscheidung bejahte Verfolgungsgefahr auf Grund der "Geheimdiensttätigkeit" des Asylwerbers nicht auch "aus Gründen der politischen Gesinnung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer FlKonv bestünde, obwohl der Asylwerber nach den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates für die Wahdat-Partei als Geheimdienstmitarbeiter tätig war und deren Mitglieder nach dem vom unabhängigen Bundesasylsenat dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten "ergänzenden Gutachten über die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan" vom 16. Juli 2000 zumindest teilweise Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hatten.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200502.X03

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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