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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid leidet (auch) insofern an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, als darin nicht nachvollziehbar dargelegt wird, warum die vom unabhängigen Bundesasylsenat im Rahmen der Begründung seiner Refoulement-Entscheidung bejahte Verfolgungsgefahr auf Grund der "Geheimdiensttätigkeit" des Asylwerbers nicht auch "aus Gründen der politischen Gesinnung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer FlKonv bestünde, obwohl der Asylwerber nach den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates für die Wahdat-Partei als Geheimdienstmitarbeiter tätig war und deren Mitglieder nach dem vom unabhängigen Bundesasylsenat dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten "ergänzenden Gutachten über die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan" vom 16. Juli 2000 zumindest teilweise Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hatten.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200502.X03Im RIS seit
07.07.2004