Index
83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Erlassung des Wiener Maßnahmenkatalogs 2005 zur Verringerung derImmission der Luftschadstoffe durch den Landeshauptmann alszuständige Behörde; in der Klausel angeführte Amtsführende Stadträtinnur aufgrund eines Mandats für den Landeshauptmann tätig; keineunzulässige Übertragung der Zuständigkeit in Angelegenheiten dermittelbaren Bundesverwaltung vom Landeshauptmann an andere Mitgliederder Landesregierung; Ressortprinzip bei mittelbarer Bundesverwaltungnur bei gleichzeitigem Ressortsystem in der Landesverwaltungzulässig; Vorzug für verfassungskonforme Auslegung bei zwei einanderwiderstreitenden AuslegungsergebnissenRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des §4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem ImmissionsschutzG-Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005), LGBl 47/2005, sowie des §1 der Verordnung der Wr Landesregierung betreffend die Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch Mitglieder der Landesregierung, LGBl 25/1976.
Ressortprinzip auf Ebene der Landesregierung in der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art103 Abs2 B-VG zulässig, wenn auch für die Landesverwaltung ein Ressortsystem vorgesehen ist; kein Widerspruch zum BVG Ämter d LReg. Kein Ressortsystem in Wien aufgrund des §132 Wr Stadtverfassung; Ressortprinzip nur für die Gemeindeverwaltung, nicht für die Landesverwaltung in Wien vorgesehen. Übertragung der Zuständigkeit in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vom Landeshauptmann an andere Mitglieder der Landesregierung daher nicht zulässig.
Verfassungskonforme Auslegung des §1 der Verordnung der Wr Landesregierung betreffend die Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch Mitglieder der Landesregierung, LGBl 25/1976, nicht im Sinne einer unzulässigen Zuständigkeitsübertragung geboten.
Bei zwei möglichen, einander widerstreitenden Auslegungsergebnissen ist nach dem Grundsatz verfassungskonformer Interpretation im Zweifel jener Auslegungsvariante der Vorzug zu geben, deren Ergebnisse mit den Anforderungen des Bundesverfassungsrechts im Einklang stehen.
Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch in systematischer Interpretation unter Berücksichtigung der Ermächtigung an den Landeshauptmann, alle Geschäftsstücke an sich zu ziehen (§3 der Verordnung), geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auf der Grundlage des §1 der Verordnung nur auf der Basis eines innerbehördlichen Mandats von Mitgliedern der Landesregierung in Vertretung des Landeshauptmannes besorgt werden dürfen. Auf diese Weise besorgen Mitglieder der Landesregierung, die zugleich "Amtsführende Stadträte" sind, jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die nach Maßgabe der Geschäftseinteilung des Magistrates den Abteilungen ihrer Geschäftsgruppe zugewiesen sind, unter der Verantwortung des Landeshauptmannes (Art142 B-VG).
Die Klausel "Für den Landeshauptmann: Sima. Amtsführende Stadträtin" im IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 ist daher dahingehend zu verstehen, dass die Amtsführende Stadträtin nicht im Gefolge einer Zuständigkeitsübertragung als verordnungserlassendes Organ gehandelt hat, sondern bloß für den Landeshauptmann auf Grund eines Mandats tätig geworden ist. Der Landeshauptmann hat im Einklang mit der Wiener Stadtverfassung und den Vorgaben des B-VG seine Kompetenz dergestalt ausgeübt, dass er sich jenes Mitglieds der Landesregierung bedient hat, in dessen Geschäftsgruppe die zu besorgende Angelegenheit nach der Geschäftseinteilung des Magistrats fällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umweltschutz, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung,Bundesverwaltung mittelbare, Landesregierung Amt der,Verordnungserlassung, Behördenzuständigkeit, Delegation,Verwaltungsorganisation, Bundeshauptstadt Wien, Stadtverfassung,Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V91.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010