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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Sind monatliche Einkünfte in stark unterschiedlicher Höhe zur Ermittlung der Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG heranzuziehen, sind die Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen sie erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen (Hinweis E 24. Jänner 1990, 88/13/0239; E 4. Februar 1987, 85/13/0180). Diese Durchschnittsbetrachtung ist keinesfalls unsachlich, schließt sie doch eine willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen aus (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 85/13/0180). Sie kann sich je nach der errechneten Durchschnittshöhe der Einkünfte nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Anspruchsberechtigten auswirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140090.X04Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013