RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh7 Abschn2 lith;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1 Z5;
TKG 1997 §34;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Anl;

Rechtssatz

Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Anordnung eines "Aufschlags" für den Fall, dass - entgegen der Verpflichtung in Punkt 1., dritter Absatz, des Anhanges 26 der Zusammenschaltungsanordnung - Verkehr ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Zielnetzbetreiber gesendet wird, legt kein Zusammenschaltungsentgelt gegenüber der mitbeteiligten Partei fest, sondern sichert im Ergebnis eine Verhaltenspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der mitbeteiligten Partei. Diese hat als Transitnetzbetreiberin ein berechtigtes Interesse daran, dass der von ihr an den Drittnetzbetreiber weiterzuleitende Verkehr von diesem auch tatsächlich (auf Grund der vertraglichen Beziehung zum Quellnetzbetreiber) zu übernehmen ist, könnte doch sonst der Drittnetzbetreiber möglicherweise Ansprüche auch gegen den Transitnetzbetreiber geltend machen. Die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) getroffene Festlegung hat damit den Charakter und die Wirkung einer Vertragsstrafe, mit der Verstöße gegen die Zusammenschaltungsbedingungen sanktioniert werden, auch wenn der "Aufschlag" nicht der mitbeteiligten Partei, sondern direkt dem - vertragslos in Anspruch genommenen - Drittnetzbetreiber zu entrichten ist. Dies steht nicht im Widerspruch zu den für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030039.X05

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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