RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0068

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art5 Abs4 letzter Satz;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 2001/I/106;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des Nicht-Vorzeigens der Gemeinschaftslizenz (§ 23 Abs. 2 GütbefG 1995 idF. BGBl. I Nr. 106/2001 iVm. Art. 5 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992) stellt es ein wesentliches Tatbestandselement dar, dass die Gemeinschaftslizenz AUF VERLANGEN des Kontrollberechtigten nicht vorgezeigt wurde (vgl. das E 29.4.2002, Zl. 2000/03/0066, zu § 9 Abs. 1 GütbefG). Für die Strafbarkeit einer Übertretung des Art. 5 Abs. 4 der angeführten Verordnung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung des Nicht-Vorzeigens der Gemeinschaftslizenz ist es daher maßgeblich, ob auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wurde. Weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, auch dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal zu enthalten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030068.X04

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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